Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) Teil 1: Auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand 2050  

Die im Mai 2024 in Kraft getretene Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) ist zentral für die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor und muss nun von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden. 

Die Europäische Union hat sich ehrgeizige Klimaziele gesetzt, die eine Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 und die Klimaneutralität bis 2050 umfassen. Gebäude sind dabei besonders wichtig, da sie 40 Prozent des Endenergieverbrauchs und 36 Prozent der energiebedingten Treibhausgasemissionen der EU verursachen. Darüber hinaus sind sie für etwa die Hälfte der Emissionen von primärem Feinstaub verantwortlich, der erhebliche Gesundheitsschäden verursacht. 

Zwischen 2005 und 2021 sind die Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der EU bereits um 31 Prozent gesunken. Für die Erreichung der EU-Ziele für 2030 ist laut der Europäischen Umweltagentur (EUA) jedoch eine deutliche Beschleunigung der energetischen Sanierungen erforderlich. Derzeit liegt diese Rate in der EU bei lediglich 1 Prozent jährlich. 

Betrachtet man die Einsparungen genauer, zeigt sich, dass die Emissionen aus fossilen Energien in Gebäuden nur um knapp 22 Prozent zurückgegangen sind. Der weitaus größere Anteil der Einsparungen (ca. 40 Prozent) wurde durch die Elektrifizierung der Wärmeversorgung und die Dekarbonisierung des Stromsektors erzielt. 

Ein netzdienlicher und energieeffizienter Gebäudebestand ist daher essenziell für das Erreichen der Klimaziele. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) unterstützt das Ziel, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030, um mindestens 60 Prozent im Vergleich zu 2015 zu reduzieren und bis 2050 einen vollständig emissionsfreien Gebäudebestand zu verwirklichen. Darüber hinaus fördert die EPBD die Ziele der EU Renovation Wave, die darauf abzielt, die jährliche Renovierungsrate bis 2030 mindestens zu verdoppeln. 

Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 

Die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie setzt klare strategische Maßnahmen für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung fest. Eines der zentralen Ziele ist der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in diesem Bereich, mit dem Ziel, bis 2040 vollständig auf mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel zu verzichten (Anhang 2, Abschnitt c). 

Mit diesen Vorgaben verfolgt die EPBD ehrgeizigere Ziele als das aktuell geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Deutschland, welches den Einsatz fossiler Brennstoffe in Heizsystemen ab dem 1. Januar 2045 untersagt. Dies erschwert eine potenzielle Verwässerung des GEG im Hinblick auf den Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln durch zukünftige Regierungswechsel erheblich. 

Förderverbot für fossil betriebene Heizkessel 

Ab 1. Januar 2025 gilt das Verbot der Förderung von ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln (Artikel 17). In Deutschland werden solche Heizkessel bereits nicht mehr gefördert. 

Nullemissionsgebäude als Neubaustandard 

Die EPBD führt den Standard des Nullemissionsgebäudes für alle Neubauten ab 2030 ein (für behördliche Gebäude bereits ab 2028, Artikel 7 und 11). Dies bedeutet keine Vor-Ort-Kohlenstoffemissionen durch den Verbrauch fossiler Energieträger. Zudem sollen die Gebäude unter anderem in der Lage sein, ihren Verbrauch, die Erzeugung und die Speicherung von Energie bei Bedarf anzupassen. Dieser netzdienliche Betrieb soll für neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bereits ab dem 29. Mai 2026 gelten (Artikel 13). 

Renovierung des Gebäudebestands 

Die EPBD legt besonderen Fokus auf die schrittweise Sanierung des Wohngebäudebestands, insbesondere der energetisch schlechtesten Gebäude. 

Für den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands gelten folgende Grenzwerte: 

  • Bis 2030: Eine Reduktion um mindestens 16 % im Vergleich zu 2020. 
  • Bis 2035: Eine Reduktion um mindestens 20-22 % im Vergleich zu 2020. 
  • Bis 2040 und danach alle fünf Jahre: Ein national bestimmter Wert. 

Mindestens 55 % des Rückgangs des Primärenergieverbrauchs sollen durch die Sanierung der 43 % energetisch schlechtesten Gebäude erzielt werden. 
Es wird somit keine individuelle Sanierungspflicht für Wohngebäude gefordert. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch Sanierungspflichten bezogen auf den gesamten Gebäudebestand nachweisen (Artikel 9 Absatz 2). 

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Für Nichtwohngebäude soll ein Schwellenwert festgelegt werden, sodass 16 Prozent – und in einem zweiten Schritt 26 Prozent – unter diesem Gesamtenergieeffizienz-Schwellenwert liegen. 
Die Gesamtenergieeffizienz aller Nichtwohngebäude muss laut Richtlinie: 

  • ab 2030 über dem Schwellenwert von 16 Prozent liegen. 
  • ab 2033 über dem Schwellenwert von 26 Prozent liegen. 

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Gebäudetechnik 

Die EPBD schreibt vor, dass in bestimmten Nichtwohngebäuden die Installation von Gebäudeautomationssystemen verpflichtend wird. Diese Pflicht betrifft Gebäude mit großen Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen und soll schrittweise bis zum 31.12.2024 (für Anlagen über 290 kW) und bis zum 31.12.2029 (für Anlagen über 70 kW) umgesetzt werden. 

Automationssysteme sollen den Energieverbrauch überwachen, analysieren und Effizienzverluste beheben. Zudem müssen sie eine reibungslose Kommunikation zwischen den technischen Systemen im Gebäude gewährleisten. 

In Wohngebäuden greifen ähnliche Anforderungen bei größeren Renovierungen oder Neubauten, wobei Mitgliedsstaaten Ausnahmen für Einfamilienhäuser festlegen können. 

Energieausweise 

Die Novelle der EPBD schreibt vor, dass die Gesamtenergieeffizienz in Energieausweisen durch den Primärenergieverbrauch in kWh/(m²a) und durch die Kategorien A-G angegeben werden muss. A steht für Nullemissionsgebäude, während G die niedrigste Effizienz darstellt. Eine zusätzliche Klasse A+ kann für Plusenergiehäuser eingeführt werden. Der Ausweis muss außerdem Angaben zu Treibhausgasemissionen, erneuerbaren Energien und Empfehlungen zur Effizienzsteigerung enthalten. Eine gemeinsame visuelle Gestaltung und digitale Verfügbarkeit sind ebenfalls vorgeschrieben. 

Hier geht es zur EU-Gebäuderichtlinie: Richtlinie – EU – 2024/1275 – DE – EUR-Lex (europa.eu) 

Mehr Informationen zu den Kerninhalten der EPBD unter:  
Gebäuderichtlinie (EPBD) – Novelle 2024 (gebaeudeforum.de) 
GEG-Infoportal – Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) (bund.de)